Abfindungsrechner

Faustformel, Verhandlungsspannen und realistische Ergebnisse aus der arbeitsgerichtlichen Praxis – ohne Fake-Präzision.

Die Faustformel

Abfindung = Faktor × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre. Der Standardfaktor liegt bei 0,5. Bruttomonatsgehalt ist das durchschnittliche letzte Gehalt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld). Beschäftigungsjahre werden ab sechs Monaten aufgerundet.

Beispielrechnungen mit Verhandlungsspanne

Brutto / MonatJahreFaktor 0,5Faktor 1,0Faktor 1,5
3.500 €35.250 €10.500 €15.750 €
4.500 €818.000 €36.000 €54.000 €
6.000 €1545.000 €90.000 €135.000 €
8.500 €2293.500 €187.000 €280.500 €

Wann der Faktor steigt

  • Kündigung formal angreifbar (Betriebsrat nicht angehört): +0,25 bis +0,5
  • Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung fehlerhaft: +0,5 bis +0,8
  • Betriebszugehörigkeit ab 15 Jahren: +0,1 bis +0,2
  • Alter über 50 Jahre: +0,1 bis +0,2 (Arbeitsmarktnachteil)
  • Sonderkündigungsschutz aktiv: hoher Hebel, oft Faktor 1,5+

Wann der Faktor sinkt

  • § 1a KSchG ohne weitere Verhandlung: fester Faktor 0,5
  • Verhaltensbedingte Kündigung mit dokumentierten Abmahnungen
  • Kurze Betriebszugehörigkeit unter zwei Jahren
  • Arbeitgeber nachweislich zahlungsunfähig

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Häufige Fragen

Wie hoch fällt meine Abfindung realistisch aus?

Verhandlungsbasis ist 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Rechtsposition des Arbeitgebers, Betriebszugehörigkeit und Alter sind vor Gericht 0,75 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr realistisch – in Einzelfällen deutlich mehr.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Nur § 1a KSchG sieht einen Faktor 0,5 vor, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet. Alle anderen Abfindungen entstehen durch Verhandlung – meist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt?

Als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. Die Fünftelregelung reduziert die Steuerlast erheblich. Sozialabgaben fallen nicht an.

Führt die Abfindung zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nicht per se. Entscheidend ist der Beendigungsgrund und ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Fehler in der Formulierung des Aufhebungsvertrags führen zu 12 Wochen Sperrzeit (§ 159 SGB III).