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Turbo- und Sprinterklausel – vorzeitig ausscheiden mit zusätzlicher Abfindung

Was die Klausel regelt

Die Turbo- (manchmal auch "Sprinter"-) Klausel ist eine vertragliche Option im Aufhebungsvertrag: Sie als Arbeitnehmer dürfen das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung mit kurzer Frist (typisch 14 Tage zum Monatsende) vorzeitig beenden. Als Ausgleich erhöht sich die ursprünglich vereinbarte Abfindung um das Gehalt, das der Arbeitgeber durch das frühere Ausscheiden spart – häufig brutto, gelegentlich nur teilweise.

Typische Formulierung

"Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende vor dem Beendigungstermin nach § X zu beenden. Bei vorzeitiger Beendigung erhöht sich die Abfindung um das Bruttogehalt, das ohne vorzeitiges Ausscheiden vom Tag der Beendigung bis zum ursprünglichen Beendigungstermin angefallen wäre."

Für wen sich die Klausel rechnet

  • Sie haben bereits einen neuen Job mit Startdatum vor dem Beendigungstermin
  • Sie haben konkrete Bewerbungschancen, bei denen ein schnellerer Wechsel hilft
  • Sie wollen die Freistellungs- und Resturlaubsphase steuerlich in ein anderes Jahr verschieben
  • Sie wechseln in die Selbstständigkeit und brauchen sofortige Verfügbarkeit

Verhandlungsspielräume

Standardmäßig wird das ersparte Bruttogehalt addiert. Sie sollten zusätzlich verhandeln:

  • Volle Anrechnung inklusive Sozialversicherungsanteil des Arbeitgebers (~20 % Aufschlag)
  • Auszahlung anteiliger Boni und Provisionen pro rata temporis
  • Auszahlung von Resturlaub und Überstunden separat – nicht 'mit erledigt'
  • Klarstellung, dass die Erhöhung steuerbegünstigt nach § 34 EStG behandelt wird
  • Keine Verkürzung der Ankündigungsfrist – zwei Wochen sind das Maximum, ein Tag reicht nicht für seriöse Übergaben

Steuerlicher Effekt – die Fünftelregelung

Die Abfindung inklusive Sprinter-Erhöhung ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Bei Zusammenballung in einem Kalenderjahr greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG und reduziert die Steuerlast erheblich. Achtung: Wer kurz vor Jahreswechsel die Sprinter-Klausel zieht und neben der Abfindung noch hohes laufendes Gehalt aus dem alten Job sowie aus dem neuen Job im selben Jahr bezieht, kann den Fünftelvorteil verlieren. Eine Auszahlung im Folgejahr ist oft günstiger.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der Aufhebungsvertrag bleibt der Anlass für die Beendigung – nicht die spätere Sprintererklärung. Die Sperrzeit-Prüfung nach § 159 SGB III orientiert sich am Aufhebungsvertrag selbst. Wer direkt in einen neuen Job wechselt, hat ohnehin keinen ALG-Bezug und keine Sperrzeit. Wer zwischendurch arbeitslos wird, sollte den Aufhebungsvertrag vorab so gestalten, dass kein Verschuldensvorwurf droht (etwa: drohende betriebsbedingte Kündigung, ordentliche Kündigungsfrist eingehalten).

Abgrenzung Turbo- vs. Sprinterklausel

Die Begriffe werden in der Praxis synonym verwendet. Manche Kanzleien unterscheiden: Turboklausel = Beendigung gegen Erhöhung der Abfindung; Sprinterprämie = zusätzlicher Bonus, wenn der Mitarbeiter bis zu einem bestimmten Stichtag selbst verlässt. Wichtig ist nur, was konkret im Vertrag steht – nicht das Etikett.


FAQ

Häufige Fragen

Bekomme ich das volle ersparte Gehalt zusätzlich?

Standardmäßig wird das ersparte Bruttogehalt addiert. Verhandeln lässt sich oft, dass auch die ersparten Arbeitgeber-SV-Beiträge (~20 %) berücksichtigt werden. Die Höhe der Sprinter-Erhöhung sollte vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geklärt und konkret beziffert werden.

Wann muss ich die Klausel ziehen?

Die Klausel selbst regelt die Ankündigungsfrist – typischerweise 14 Tage zum Monatsende, manchmal auch kürzer. Wichtig: Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen.

Beeinflusst die Sprinterklausel die Sperrzeit?

Die Sperrzeit-Prüfung orientiert sich am Aufhebungsvertrag selbst, nicht an der späteren Sprintererklärung. Wenn der Aufhebungsvertrag sperrzeitneutral gestaltet ist (z. B. drohende betriebsbedingte Kündigung, ordentliche Kündigungsfrist), bleibt das auch bei Inanspruchnahme der Sprinterklausel so.

Lohnt sich die Sprinterklausel immer?

Nein. Wer keinen Anschlussjob hat und die Freistellungsphase nutzen will, profitiert nicht. Auch steuerlich kann eine Auszahlung im Folgejahr günstiger sein. Die Klausel ist eine Option, kein Zwang – sie verhindert nur, dass die Abfindung beim vorzeitigen Wechsel schrumpft.

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