Aufhebungsvertrag
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Definition
Die Sperrzeit ruht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgibt oder Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben hat.
Rechtsgrundlage: § 159 SGB III
Wichtiger Grund
- Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung.
- Mobbing oder gesundheitliche Gefährdung.
- Unzumutbare Arbeitsbedingungen.
- Nachweisliche Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger.
Verwandte Begriffe
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er muss schriftlich geschlossen werden und kann eine Abfindung, ein qualifiziertes Zeugnis und Freistellung enthalten – birgt aber das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des letzten pauschalierten Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von zwölf Monaten in den letzten 30 Monaten. Sperrzeit oder Ruhensregelung können den Bezug verkürzen.
Ruhensregelung
Die Ruhensregelung greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zum Tag, an dem die Frist regulär abgelaufen wäre.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)