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Aufhebungsvertrag

Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Definition

Die Sperrzeit ruht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgibt oder Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben hat.

Rechtsgrundlage: § 159 SGB III

Wichtiger Grund

  • Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung.
  • Mobbing oder gesundheitliche Gefährdung.
  • Unzumutbare Arbeitsbedingungen.
  • Nachweisliche Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)