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Glossar Arbeitsrecht

Die wichtigsten Begriffe rund um Kündigungsschutz, Klage am Arbeitsgericht, Abfindung, Aufhebungsvertrag und Sonderkündigungsschutz – kurz definiert, mit Paragraphen und Praxisbeispiel.

48 Begriffe

A


Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen – Standardweg ist der Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess.
Abmahnung
Die Abmahnung ist eine arbeitgeberseitige Rüge mit Hinweis auf konkretes Fehlverhalten und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Sie ist Regelvoraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung.
Abwicklungsvertrag
Der Abwicklungsvertrag wird nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen und regelt deren Folgen – Abfindung, Freistellung, Zeugnis. Da nicht der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis löst, droht in der Regel keine Sperrzeit.
Annahmeverzugslohn
Wer eine unwirksame Kündigung erhält, behält seinen Vergütungsanspruch auch nach dem Kündigungstermin – der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug. Der Anspruch ist ein zentraler Hebel in Vergleichsverhandlungen, weil das Risiko mit Verfahrensdauer steigt.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis – insbesondere Kündigungsschutz, Lohn, Abfindungen und Zeugnis. Örtlich zuständig ist meist das Gericht am Sitz des Betriebs.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des letzten pauschalierten Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von zwölf Monaten in den letzten 30 Monaten. Sperrzeit oder Ruhensregelung können den Bezug verkürzen.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er muss schriftlich geschlossen werden und kann eine Abfindung, ein qualifiziertes Zeugnis und Freistellung enthalten – birgt aber das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Auflösungsantrag
Mit dem Auflösungsantrag kann jede Partei im Kündigungsschutzprozess beantragen, das Arbeitsverhältnis trotz festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung gegen Abfindung aufzulösen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund nach § 626 BGB, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – und die Erklärung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis.