Klage & Verfahren
3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG)
Auch: 3-Wochen-Frist · Klagefrist · § 4 KSchG
Die 3-Wochen-Frist ist die zentrale Klagefrist im Kündigungsschutz. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und endet kalendertaggenau drei Wochen später. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam – unabhängig davon, ob sie es tatsächlich war.
Rechtsgrundlage: § 4 KSchG, § 5 KSchG, § 7 KSchG
Beginn: Zugang der Kündigung
Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang – meist Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe. Urlaub oder Krankheit verlängern die Frist nicht.
Nachträgliche Klagezulassung
Nur in engen Ausnahmefällen (z.B. längere Erkrankung) kann nach § 5 KSchG eine nachträgliche Klagezulassung beantragt werden – binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses.
Kündigung am Montag, 8. April im Briefkasten – die Frist endet am Montag, 29. April um 24:00 Uhr. Selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wird nach diesem Datum wirksam, wenn keine Klage eingegangen ist.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)