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Klage & Verfahren

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Auch: KSchG

Definition

Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (Wartezeit) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Rechtsgrundlage: § 1 KSchG, § 23 KSchG

Anwendungsbereich

  • Persönlich: Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 KSchG).
  • Betrieblich: mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten (§ 23 KSchG).

Drei Rechtfertigungsgründe

Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt erfolgt.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)