Klage & Verfahren
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Auch: KSchG
Definition
Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (Wartezeit) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Rechtsgrundlage: § 1 KSchG, § 23 KSchG
Anwendungsbereich
- Persönlich: Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 KSchG).
- Betrieblich: mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten (§ 23 KSchG).
Drei Rechtfertigungsgründe
Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt erfolgt.
Verwandte Begriffe
Wartezeitkündigung
Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich ohne sozialen Grund möglich, mit verkürzter Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Standortschließung. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde.
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers an – etwa unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Beleidigungen. Vorgeschaltet ist in aller Regel eine einschlägige Abmahnung.
Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung beruht auf Umständen in der Person des Arbeitnehmers, die er nicht steuern kann – etwa lang andauernde Krankheit, Eignungsverlust, Entzug der Fahrerlaubnis oder Arbeitserlaubnis. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)