Kündigungsarten
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers an – etwa unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Beleidigungen. Vorgeschaltet ist in aller Regel eine einschlägige Abmahnung.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 KSchG
Abmahnung als Regelvoraussetzung
Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung meist unwirksam. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen und Konsequenzen androhen.
Negativprognose und Interessenabwägung
Erforderlich ist eine negative Prognose: ohne Kündigung würde sich das Fehlverhalten wiederholen. Anschließend wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab.
Abgrenzung
- Personenbedingte Kündigung
- Knüpft an persönliche Eigenschaften an, die nicht beeinflussbar sind (Krankheit, Eignung). Eine Abmahnung wäre dort sinnlos.
- Verdachtskündigung
- Stützt sich nicht auf eine bewiesene Tat, sondern auf einen dringenden Verdacht; setzt vorherige Anhörung voraus.
Ein Mitarbeiter erscheint mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit. Nach zweimaliger einschlägiger Abmahnung kann der Arbeitgeber bei erneutem Fehlen verhaltensbedingt kündigen.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)