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Kündigungsarten

Verdachtskündigung

Definition

Die Verdachtskündigung stützt sich nicht auf eine bewiesene Pflichtverletzung, sondern auf einen dringenden Verdacht, der das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Sie setzt eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers und das Ausschöpfen aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen voraus.

Rechtsgrundlage: § 626 BGB, § 1 KSchG

Strenge Voraussetzungen

  • Dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Tatverdacht.
  • Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder Straftat.
  • Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers.
  • Ausschöpfung zumutbarer Aufklärungsmaßnahmen.

Abgrenzung

Tatkündigung
Stützt sich auf eine nachgewiesene Tat. Wird der Tatverdacht im Prozess zur Tat, geht die Verdachtskündigung in eine Tatkündigung über.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)