Kündigungsarten
Verdachtskündigung
Definition
Die Verdachtskündigung stützt sich nicht auf eine bewiesene Pflichtverletzung, sondern auf einen dringenden Verdacht, der das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Sie setzt eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers und das Ausschöpfen aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen voraus.
Rechtsgrundlage: § 626 BGB, § 1 KSchG
Strenge Voraussetzungen
- Dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Tatverdacht.
- Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder Straftat.
- Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers.
- Ausschöpfung zumutbarer Aufklärungsmaßnahmen.
Abgrenzung
- Tatkündigung
- Stützt sich auf eine nachgewiesene Tat. Wird der Tatverdacht im Prozess zur Tat, geht die Verdachtskündigung in eine Tatkündigung über.
Verwandte Begriffe
Tatkündigung
Die Tatkündigung stützt sich auf eine vom Arbeitgeber beweisbare, schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Anders als bei der Verdachtskündigung trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Tatbegehung.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund nach § 626 BGB, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – und die Erklärung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis.
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers an – etwa unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Beleidigungen. Vorgeschaltet ist in aller Regel eine einschlägige Abmahnung.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)