Kündigungsarten
Außerordentliche Kündigung
Auch: fristlose Kündigung · Kündigung aus wichtigem Grund
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund nach § 626 BGB, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – und die Erklärung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis.
Rechtsgrundlage: § 626 BGB
Wichtiger Grund
Es müssen Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen – etwa Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen.
Zwei-Wochen-Frist
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Versäumung führt zur Unwirksamkeit.
Hilfsweise ordentliche Kündigung
Arbeitgeber kombinieren meist die fristlose mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung, um sich gegen den Wegfall des wichtigen Grundes abzusichern.
Abgrenzung
- Ordentliche Kündigung
- Wahrt die reguläre Kündigungsfrist, benötigt keinen wichtigen Grund nach § 626 BGB, sondern soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG.
Wird einem Kassierer Veruntreuung nachgewiesen, kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis fristlos kündigen. Wer länger zuwartet, verliert das Kündigungsrecht aus diesem Anlass.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)