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Kündigungsarten

Außerordentliche Kündigung

Auch: fristlose Kündigung · Kündigung aus wichtigem Grund

Definition

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund nach § 626 BGB, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – und die Erklärung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis.

Rechtsgrundlage: § 626 BGB

Wichtiger Grund

Es müssen Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen – etwa Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen.

Zwei-Wochen-Frist

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Versäumung führt zur Unwirksamkeit.

Hilfsweise ordentliche Kündigung

Arbeitgeber kombinieren meist die fristlose mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung, um sich gegen den Wegfall des wichtigen Grundes abzusichern.

Abgrenzung

Ordentliche Kündigung
Wahrt die reguläre Kündigungsfrist, benötigt keinen wichtigen Grund nach § 626 BGB, sondern soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG.
Praxisbeispiel

Wird einem Kassierer Veruntreuung nachgewiesen, kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis fristlos kündigen. Wer länger zuwartet, verliert das Kündigungsrecht aus diesem Anlass.

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Ausführliche Ratgeber

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)