Kündigungsfristen für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB)
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Termin |
|---|---|---|
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Zum Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Zum Monatsende |
Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer
Für den Arbeitnehmer gilt einheitlich die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit gilt gesetzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers. Im Arbeitsvertrag kann jedoch eine parallele Anwendung der verlängerten Fristen vereinbart sein – prüfen Sie den Vertrag.
Sonderregeln
- Probezeit: 2 Wochen ohne Termin (§ 622 Abs. 3 BGB), max. 6 Monate Probezeit.
- Aushilfen bis 3 Monate: abweichende Regelung möglich (§ 622 Abs. 5 BGB).
- Kleinbetriebe unter 20 Beschäftigten: Frist von 4 Wochen zu einem beliebigen Tag im Monat kann vereinbart werden.
- Fristlose Kündigung (§ 626 BGB): wichtiger Grund, Frist von 2 Wochen ab Kenntnis.
- Tarifverträge: können sowohl längere als auch kürzere Fristen vorsehen.
Was die 3-Wochen-Frist damit zu tun hat
Die Kündigungsfrist (§ 622 BGB) regelt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) regelt, bis wann Sie sich gegen die Kündigung wehren können. Beide laufen parallel und dürfen nicht verwechselt werden.
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Häufige Fragen
Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber?
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist gestaffelt bis auf sieben Monate zum Monatsende ab 20 Jahren.
Welche Kündigungsfrist gilt für den Arbeitnehmer?
Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Verlängerte Fristen für den Arbeitgeber gelten nicht automatisch auch für den Arbeitnehmer.
Kann eine kürzere Frist im Arbeitsvertrag vereinbart werden?
Nur in Ausnahmefällen: in der Probezeit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), bei Aushilfen bis drei Monate. Ansonsten dürfen einzelvertragliche Fristen die gesetzlichen nicht unterschreiten.
Was gilt bei fristloser Kündigung?
Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis sofort, benötigt aber einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden.