Fünftelregelung – wie die Abfindung steuerlich begünstigt wird
Was die Fünftelregelung leistet
Eine Abfindung ist steuerpflichtiges Arbeitseinkommen nach § 24 Nr. 1 EStG. Da sie als Einmalbetrag in einem Jahr zufließt, würde sie die Steuerprogression sprengen – das Finanzamt mildert das über § 34 EStG ab: Die Fünftelregelung berechnet die Mehrsteuer so, als wäre die Abfindung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt worden, multipliziert die Mehrsteuer mit fünf und schlägt sie auf die Steuer des laufenden Einkommens auf. Der Effekt: Die Progressionsspitze wird gekappt.
Die drei Voraussetzungen
- Echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – kein verschleierter Lohn, keine Tantieme, kein offener Bonus
- Zusammenballung der Einkünfte – Auszahlung als Einmalbetrag in einem einzigen Veranlagungsjahr
- Übersteigt die wegfallenden Einnahmen – die Abfindung muss höher sein als das, was bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Veranlagungsjahr noch verdient worden wäre
Der häufigste Fehler: Die Abfindung wird auf zwei Jahre verteilt ("eine Hälfte im Dezember, die andere im Januar"). Damit ist die Zusammenballung dahin – die Fünftelregelung entfällt vollständig. Sinnvolle Splittung gibt es nur in Ausnahmefällen mit anwaltlicher Steuerberatung.
Berechnungsbeispiel
Vereinfachtes Beispiel (Single, Lohnsteuerklasse I, Veranlagungsjahr 2026):
| Position | Ohne § 34 EStG | Mit Fünftelregelung |
|---|---|---|
| Jahresgehalt bis Beendigung | 30.000 € | 30.000 € |
| Abfindung | 60.000 € | 60.000 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 90.000 € | Sondertarif |
| Geschätzte Einkommensteuer (gerundet) | ca. 26.500 € | ca. 20.000 € |
| Ersparnis durch § 34 EStG | – | ca. 6.500 € |
Die tatsächliche Ersparnis hängt von Steuerklasse, Familienstand, Kinderfreibetrag und sonstigen Einkünften ab. Eine individuelle Berechnung gehört zur Vergleichsverhandlung.
Was im Vertrag stehen muss
Damit das Finanzamt die Fünftelregelung anerkennt, sollte der Vergleich oder Aufhebungsvertrag die Abfindung ausdrücklich als "Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach § 24 Nr. 1 EStG" bezeichnen – nicht als Bonus, freiwillige Sonderzahlung oder Abgeltung offener Ansprüche. Saubere Trennung gehört in jeden anwaltlich erstellten Vergleich:
- Reguläres Gehalt bis zum Beendigungstermin – normal versteuert
- Resturlaubsabgeltung – kein § 34 EStG, weil regulärer Lohn
- Tantiemen, Boni, variable Vergütung – kein § 34 EStG
- Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – § 34 EStG anwendbar
Sozialversicherung – die gute Nachricht
Auf die Abfindung selbst fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (kein Beitrag zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung). Das gilt für die echte Entlassungsentschädigung – nicht für nachgezahlten Lohn, Boni oder Urlaubsabgeltung, die im Vergleichspaket separat ausgewiesen sein können.
Was Sie konkret tun sollten
- Beim Vergleich auf die Bezeichnung 'Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes' bestehen
- Auszahlung als Einmalbetrag in einem Veranlagungsjahr vereinbaren – keine Teilbeträge
- Beendigungstermin so wählen, dass Abfindung ganz im Folgejahr ankommt, wenn das laufende Einkommen niedrig ist
- Bei sehr hoher Abfindung Steuerberatung vor Unterzeichnung einholen
- Im Lohnsteuerverfahren ggf. einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen
FAQ
Häufige Fragen
Wie funktioniert die Fünftelregelung in einem Satz?
Die Mehrsteuer auf die Abfindung wird rechnerisch so ermittelt, als wäre nur ein Fünftel im laufenden Jahr zugeflossen – diese Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert und zur Steuer des restlichen Einkommens addiert. Das kappt die Progression.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, Auszahlung als Einmalbetrag in einem Veranlagungsjahr, höher als die wegfallenden Einnahmen. Eine Aufteilung der Abfindung auf zwei Jahre zerstört in der Regel den Steuervorteil.
Muss die Bezeichnung im Vertrag genau stimmen?
Ja. Die Formulierung 'Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes' (oder ein erkennbar gleichbedeutender Wortlaut) ist Standard. 'Freiwillige Sonderzahlung', 'Bonus' oder 'Abgeltung von Ansprüchen' werden vom Finanzamt teils anders eingeordnet.
Fallen Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung an?
Nein, auf die echte Entlassungsentschädigung fallen weder Kranken-, Pflege-, Renten- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Nur Lohnnachzahlungen, Boni und Urlaubsabgeltung im selben Paket bleiben beitragspflichtig.
Wann lohnt sich eine Verschiebung in das Folgejahr?
Immer dann, wenn das laufende Einkommen im Folgejahr deutlich niedriger ausfällt – etwa bei längerer Arbeitslosigkeit oder Sabbatical. Dann ist die Progressionsbasis kleiner und die Fünftelregelung wirkt stärker.
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