Abfindung
Abfindung im Arbeitsrecht
Definition
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen – Standardweg ist der Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess.
Rechtsgrundlage: § 1a KSchG, § 9, § 10 KSchG
Wege zur Abfindung
- Vergleich im Kündigungsschutzprozess (häufigster Fall).
- Sozialplan bei Massenentlassungen oder Betriebsänderungen.
- Anspruch nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis.
- Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG.
Regelabfindung
Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis sind 0,25 bis 1,5 Monatsgehälter üblich, je nach Erfolgsaussichten der Klage.
Praxisbeispiel
Bruttomonatsgehalt 4.000 EUR, 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: Regelabfindung 20.000 EUR. Bei guter Verhandlungsposition (z.B. lange Klagedauer, hoher Annahmeverzug) sind 30.000 bis 40.000 EUR realistisch.
Verwandte Begriffe
Regelabfindung
Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Sie ist gesetzlich nur in § 1a KSchG verankert, gilt aber in der gerichtlichen Praxis als Orientierungsanker für Vergleichsverhandlungen.
Fünftelregelung
Die Fünftelregelung ermäßigt die Einkommensteuer auf Abfindungen, indem die Progression rechnerisch über fünf Jahre gestreckt wird. Voraussetzung ist die Zusammenballung der Einkünfte im Auszahlungsjahr.
Sozialplan
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgleicht – meist durch Abfindungen, Vorruhestand oder Qualifizierung.
Auflösungsantrag
Mit dem Auflösungsantrag kann jede Partei im Kündigungsschutzprozess beantragen, das Arbeitsverhältnis trotz festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung gegen Abfindung aufzulösen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)