Regelabfindung nach § 1a KSchG

Höhe, Berechnung und wann sich die Regelabfindung wirklich lohnt – oder wann Klagen die bessere Alternative ist.

Die Formel

Regelabfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird als volles Jahr gezählt (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KSchG). Bruttomonatsgehalt ist das durchschnittliche letzte Gehalt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen.

Beispielrechnungen

Brutto / MonatBeschäftigungsjahreRegelabfindung (0,5)Realistischer Vergleich (0,75–1,5)
3.000 €34.500 €6.750 – 13.500 €
4.000 €816.000 €24.000 – 48.000 €
5.500 €1233.000 €49.500 – 99.000 €
7.500 €2075.000 €112.500 – 225.000 €

Wann Regelabfindung sinnvoll ist

  • Die Kündigung ist arbeitsrechtlich schwer angreifbar (klare Sozialauswahl, dokumentierte Abmahnungen).
  • Sie wollen schnelle Klarheit ohne Prozess.
  • Sie haben bereits eine Anschlussbeschäftigung sicher.

Wann Klagen sich lohnt

  • Betriebsbedingte Kündigung ohne dokumentierte Sozialauswahl.
  • Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß angehört (§ 102 BetrVG).
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat).
  • Lange Betriebszugehörigkeit und höheres Alter (Arbeitsmarktnachteil).

In allen diesen Fällen sind vor dem Arbeitsgericht Faktoren zwischen 0,75 und 1,5 realistisch – häufig mehr. Die Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht entscheidet, ob die Regelabfindung angenommen oder verhandelt werden sollte.

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Häufige Fragen

Was ist die Regelabfindung nach § 1a KSchG?

Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie entsteht nur, wenn der Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Ist die Regelabfindung immer die richtige Wahl?

Nein. Die Regelabfindung ist der Einstiegspreis, nicht der Endpreis. Wer klagt, erzielt vor dem Arbeitsgericht regelmäßig 0,75 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr – abhängig von der Rechtsposition des Arbeitgebers.

Zählen angefangene Beschäftigungsjahre?

Ja. Nach § 1a Abs. 2 Satz 2 KSchG wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten als volles Jahr gerechnet.

Wie wird die Regelabfindung steuerlich behandelt?

Als außerordentliche Einkünfte. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann angewendet werden und reduziert die Steuerlast erheblich. Sozialabgaben fallen nicht an.

Was passiert, wenn ich trotzdem klage?

Dann verlieren Sie den Anspruch auf die Regelabfindung nach § 1a KSchG – haben aber die Chance auf einen höheren Vergleich im Gütetermin. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte diese Entscheidung immer prüfen.