kündigungsschutzpartner.deHilfe bei Kündigung

Ablauf der Kündigungsschutzklage – von der Einreichung bis zum Vergleich

Schritt 1: Klageeinreichung

Die Klage muss binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs. Anwälte reichen heute fast ausschließlich elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein. Eingangsbestätigung sollte unbedingt gesichert werden.

Schritt 2: Zustellung und Erwiderung

Das Gericht stellt die Klage dem Arbeitgeber zu und setzt eine Frist zur Klageerwiderung. Der Arbeitgeber muss die Gründe für die Kündigung schriftsätzlich darlegen – Behauptungen ins Blaue genügen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund liegt vollständig beim Arbeitgeber.

Schritt 3: Güteverhandlung – das Herzstück

Innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Klageeingang findet die Güteverhandlung statt (§ 54 ArbGG). Sie wird vom Vorsitzenden Richter allein geleitet, dauert in der Regel 15–30 Minuten und dient ausschließlich der gütlichen Einigung. Etwa 70–75 % aller Verfahren enden hier mit einem Vergleich – meist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, Zeugnis und Freistellung.

Schritt 4: Kammertermin (falls kein Vergleich)

Scheitert die Güteverhandlung, folgt der Kammertermin vor dem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern (einer aus Arbeitgeber-, einer aus Arbeitnehmerlager). Der Termin liegt in der Regel 3 bis 6 Monate später. Hier werden Schriftsätze, Zeugen und Beweismittel ausgewertet. Auch im Kammertermin kann noch verglichen werden – häufig zu für den Arbeitnehmer noch besseren Bedingungen, weil das Prozessrisiko des Arbeitgebers konkreter wird.

Typischer Zeitablauf
SchrittZeitpunkt nach Klage
KlageeinreichungTag 0 (spätestens Tag 21 nach Zugang der Kündigung)
Zustellung an den Arbeitgeberca. 1 Woche
Güteverhandlung4–6 Wochen
Kammertermin (wenn kein Vergleich)3–6 Monate
Urteil und mögliche Berufung zum LAGweitere 6–12 Monate

Kosten – Besonderheit der ersten Instanz

Vor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit (§ 12a ArbGG): In erster Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten der gegnerischen Seite – auch nicht bei vollständigem Obsiegen. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst. Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich gar nicht an, ansonsten nach Streitwert (Bruttogehalt × 3 als Standardstreitwert).

Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein übernimmt in der Regel sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten nach Wartezeit (häufig 3 Monate). Wer keine Versicherung hat und die Kosten nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen – das Arbeitsgericht prüft Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht.

Lohnt sich die Klage?

Statistisch ja: Über 70 % der Verfahren enden mit Abfindungsvergleich, weitere ~10 % mit erfolgreichem Urteil. Auch bei betriebsbedingter Kündigung im "Standardpaket" verbessert die Klage die Verhandlungsposition signifikant – ohne Klage gibt es regelmäßig keine oder nur die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG (0,5 Gehälter pro Jahr).


FAQ

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

Bei Vergleich in der Güteverhandlung 4–6 Wochen ab Klageeinreichung. Bis zum Kammerurteil 4–9 Monate, mit Berufung zum Landesarbeitsgericht 12–24 Monate insgesamt. In der Mehrzahl der Fälle endet das Verfahren im ersten Termin.

Was passiert in der Güteverhandlung konkret?

Der Richter prüft kurz die rechtliche Lage, weist auf Risiken beider Seiten hin und schlägt einen Vergleich vor (typisch: Beendigung gegen Abfindung, bezahlte Freistellung, qualifiziertes Zeugnis). Stimmen beide Seiten zu, wird der Vergleich protokolliert und ist sofort wirksam.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert (i. d. R. drei Bruttomonatsgehälter) und liegen bei einem Durchschnittsverdiener oft zwischen 1.500 und 3.500 € brutto je Instanz. Gerichtskosten entfallen bei Vergleich vollständig. Bei Rechtsschutz übernimmt die Versicherung in der Regel alles.

Muss ich persönlich vor Gericht erscheinen?

Zur Güteverhandlung wird in der Regel das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet – schon allein, weil ein Vergleich nur mit Vollmacht oder persönlich abgeschlossen werden kann. Im Kammertermin kann auf Antrag auf das persönliche Erscheinen verzichtet werden.

Weiterführend

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