Klage & Verfahren
Kammertermin
Definition
Der Kammertermin ist die Hauptverhandlung der ersten Instanz. Die Arbeitsgerichtskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerlager.
Rechtsgrundlage: § 16 ArbGG
Vor dem Kammertermin tauschen die Parteien Schriftsätze. Im Termin werden offene Fragen erörtert, ggf. Zeugen vernommen – und am Ende verkündet das Gericht ein Urteil oder verkündungsverlegt.
Verwandte Begriffe
Gütetermin
Der Gütetermin ist der erste mündliche Termin im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die Erfolgsaussichten und versucht eine gütliche Einigung – häufig per Abfindungsvergleich.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis – insbesondere Kündigungsschutz, Lohn, Abfindungen und Zeugnis. Örtlich zuständig ist meist das Gericht am Sitz des Betriebs.
Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)