Klage & Verfahren
Arbeitsgericht
Definition
Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis – insbesondere Kündigungsschutz, Lohn, Abfindungen und Zeugnis. Örtlich zuständig ist meist das Gericht am Sitz des Betriebs.
Rechtsgrundlage: §§ 2, 14, 16 ArbGG
Instanzenzug
- 1. Instanz: Arbeitsgericht (z.B. Köln).
- 2. Instanz: Landesarbeitsgericht (Berufung).
- 3. Instanz: Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Revision).
Verwandte Begriffe
Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
Gütetermin
Der Gütetermin ist der erste mündliche Termin im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die Erfolgsaussichten und versucht eine gütliche Einigung – häufig per Abfindungsvergleich.
Kammertermin
Der Kammertermin ist die Hauptverhandlung der ersten Instanz. Die Arbeitsgerichtskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerlager.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)