Aufhebungsvertrag
Freistellung
Definition
Bei der Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung bei fortlaufender Vergütung. Sie kann widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden – nur die unwiderrufliche Freistellung erfüllt zugleich den Urlaubsanspruch.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Bei unwiderruflicher Freistellung muss eindeutig geregelt sein, ob anderweitiger Verdienst angerechnet wird – sonst gilt § 615 BGB mit Anrechnung.
Verwandte Begriffe
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er muss schriftlich geschlossen werden und kann eine Abfindung, ein qualifiziertes Zeugnis und Freistellung enthalten – birgt aber das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Turbo-/Sprinterklausel
Eine Turbo- oder Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag oder Vergleich erlaubt dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn er einen neuen Arbeitsplatz findet. Für jeden vorgezogenen Monat wird die Abfindung um einen festgelegten Betrag erhöht.
Annahmeverzugslohn
Wer eine unwirksame Kündigung erhält, behält seinen Vergütungsanspruch auch nach dem Kündigungstermin – der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug. Der Anspruch ist ein zentraler Hebel in Vergleichsverhandlungen, weil das Risiko mit Verfahrensdauer steigt.
Resturlaubsabgeltung
Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten. Die Berechnung folgt dem durchschnittlichen Verdienst der letzten dreizehn Wochen.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)