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Kündigungsarten

Tatkündigung

Definition

Die Tatkündigung stützt sich auf eine vom Arbeitgeber beweisbare, schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Anders als bei der Verdachtskündigung trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Tatbegehung.

Rechtsgrundlage: § 626 BGB, § 1 KSchG

Beweislast beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss vor Gericht jede Tatsache nachweisen, die die Kündigung trägt. Bleibt der Nachweis offen, ist die Tatkündigung unwirksam – ein Auffangen über die Verdachtskündigung ist nur eingeschränkt möglich.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)