Kündigungsarten
Tatkündigung
Definition
Die Tatkündigung stützt sich auf eine vom Arbeitgeber beweisbare, schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Anders als bei der Verdachtskündigung trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Tatbegehung.
Rechtsgrundlage: § 626 BGB, § 1 KSchG
Beweislast beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss vor Gericht jede Tatsache nachweisen, die die Kündigung trägt. Bleibt der Nachweis offen, ist die Tatkündigung unwirksam – ein Auffangen über die Verdachtskündigung ist nur eingeschränkt möglich.
Verwandte Begriffe
Verdachtskündigung
Die Verdachtskündigung stützt sich nicht auf eine bewiesene Pflichtverletzung, sondern auf einen dringenden Verdacht, der das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Sie setzt eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers und das Ausschöpfen aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen voraus.
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers an – etwa unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Beleidigungen. Vorgeschaltet ist in aller Regel eine einschlägige Abmahnung.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)