Kündigungsarten
Wartezeitkündigung (Probezeit)
Auch: Probezeitkündigung · Kündigung in der Wartezeit
Definition
Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich ohne sozialen Grund möglich, mit verkürzter Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 3 BGB
Grenzen der Wartezeitkündigung
- AGG: keine diskriminierenden Kündigungen (Geschlecht, Alter, Herkunft etc.).
- Treuwidrigkeit nach § 242 BGB.
- Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit) gilt auch in der Wartezeit.
Verwandte Begriffe
Kündigungsschutzgesetz
Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (Wartezeit) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Mutterschutz
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Eine Kündigung ist nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich.
Schwerbehinderung (Kündigungsschutz)
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)