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Kündigungsarten

Wartezeitkündigung (Probezeit)

Auch: Probezeitkündigung · Kündigung in der Wartezeit

Definition

Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich ohne sozialen Grund möglich, mit verkürzter Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 3 BGB

Grenzen der Wartezeitkündigung

  • AGG: keine diskriminierenden Kündigungen (Geschlecht, Alter, Herkunft etc.).
  • Treuwidrigkeit nach § 242 BGB.
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit) gilt auch in der Wartezeit.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)