Sonderkündigungsschutz
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Definition
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Rechtsgrundlage: §§ 168 ff. SGB IX
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt oder innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Verwandte Begriffe
Integrationsamt
Das Integrationsamt erteilt – oder verweigert – die Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Es prüft eigenständig und kann die Kündigung blockieren, wenn alternative Lösungen denkbar sind.
Mutterschutz
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG. Eine Kündigung ist nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich.
Elternzeit
Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht ohne behördliche Zulässigerklärung kündigen. Der Schutz beginnt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit mit deren Anmeldung.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)