Kündigungsarten
Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung beruht auf Umständen in der Person des Arbeitnehmers, die er nicht steuern kann – etwa lang andauernde Krankheit, Eignungsverlust, Entzug der Fahrerlaubnis oder Arbeitserlaubnis. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 KSchG
Typische Fallgruppen
- Krankheitsbedingte Kündigung (häufigster Fall).
- Fehlende Eignung oder Befähigung (z.B. Verlust der Approbation).
- Wegfall der Arbeitserlaubnis.
- Haft des Arbeitnehmers von erheblicher Dauer.
Negativprognose und Interessenabwägung
Auch hier ist eine negative Prognose erforderlich: die Beeinträchtigung wird sich nicht in absehbarer Zeit ändern. Bei Krankheit prüfen Gerichte zudem das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX.
Ein Berufskraftfahrer verliert dauerhaft die Fahrerlaubnis. Da die Kerntätigkeit damit unmöglich geworden ist und keine alternative Beschäftigung in Betracht kommt, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)