Kündigungsarten
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Standortschließung. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 1a KSchG
Vier Prüfschritte
- Dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Auftragsrückgang, Schließung).
- Wegfall des Arbeitsplatzes – kein Beschäftigungsbedarf mehr.
- Keine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz möglich.
- Korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern.
Sozialauswahl
Bei der Sozialauswahl sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Fehler hierbei machen die Kündigung angreifbar.
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Verzicht auf die Klage an, entsteht bei Fristablauf ein Anspruch von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
Ein Logistikunternehmen schließt das Lager in Köln. Vergleichbar sind alle Lageristen – nicht aber die Mitarbeiter im Vertrieb. Wer mit langer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten dennoch zuerst gekündigt wird, hat gute Aussichten auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)