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Kündigungsarten

Betriebsbedingte Kündigung

Definition

Die betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Standortschließung. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 1a KSchG

Vier Prüfschritte

  • Dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Auftragsrückgang, Schließung).
  • Wegfall des Arbeitsplatzes – kein Beschäftigungsbedarf mehr.
  • Keine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz möglich.
  • Korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern.

Sozialauswahl

Bei der Sozialauswahl sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Fehler hierbei machen die Kündigung angreifbar.

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Verzicht auf die Klage an, entsteht bei Fristablauf ein Anspruch von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.

Praxisbeispiel

Ein Logistikunternehmen schließt das Lager in Köln. Vergleichbar sind alle Lageristen – nicht aber die Mitarbeiter im Vertrieb. Wer mit langer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten dennoch zuerst gekündigt wird, hat gute Aussichten auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)