Kündigungsarten
Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)
Definition
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, dessen Kündigung sozial am wenigsten hart trifft. Fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 KSchG
Vier Kriterien
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Verwandte Begriffe
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Standortschließung. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde.
Sozialplan
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgleicht – meist durch Abfindungen, Vorruhestand oder Qualifizierung.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)