kündigungsschutzpartner.deHilfe bei Kündigung

Kündigungsarten

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)

Definition

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, dessen Kündigung sozial am wenigsten hart trifft. Fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 KSchG

Vier Kriterien

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)