Sonderkündigungsschutz
Massenentlassung
Definition
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen bestimmte Schwellenwerte an Entlassungen überschreitet. Er muss dann den Betriebsrat konsultieren und die Entlassung bei der Agentur für Arbeit anzeigen – sonst sind die Kündigungen unwirksam.
Rechtsgrundlage: §§ 17 ff. KSchG
Schwellenwerte
- In Betrieben mit 21–59 Arbeitnehmern: mehr als 5 Entlassungen.
- 60–499 Arbeitnehmer: 10 % oder mehr als 25 Entlassungen.
- Ab 500 Arbeitnehmern: mindestens 30 Entlassungen.
Verwandte Begriffe
Sozialplan
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgleicht – meist durch Abfindungen, Vorruhestand oder Qualifizierung.
Nachteilsausgleich
Setzt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung um, ohne den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, können entlassene Arbeitnehmer eine individuelle Abfindung als Nachteilsausgleich verlangen – berechnet nach § 10 KSchG.
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Standortschließung. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)