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Sonderkündigungsschutz

Massenentlassung

Definition

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen bestimmte Schwellenwerte an Entlassungen überschreitet. Er muss dann den Betriebsrat konsultieren und die Entlassung bei der Agentur für Arbeit anzeigen – sonst sind die Kündigungen unwirksam.

Rechtsgrundlage: §§ 17 ff. KSchG

Schwellenwerte

  • In Betrieben mit 21–59 Arbeitnehmern: mehr als 5 Entlassungen.
  • 60–499 Arbeitnehmer: 10 % oder mehr als 25 Entlassungen.
  • Ab 500 Arbeitnehmern: mindestens 30 Entlassungen.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)