Abfindung

Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)

Definition

Setzt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung um, ohne den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, können entlassene Arbeitnehmer eine individuelle Abfindung als Nachteilsausgleich verlangen – berechnet nach § 10 KSchG.

Rechtsgrundlage: § 113 BetrVG

Der Anspruch besteht zusätzlich zu einer etwaigen Sozialplanabfindung und ist ein scharfes Druckmittel des Betriebsrats.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)