Abfindung
Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)
Definition
Setzt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung um, ohne den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, können entlassene Arbeitnehmer eine individuelle Abfindung als Nachteilsausgleich verlangen – berechnet nach § 10 KSchG.
Rechtsgrundlage: § 113 BetrVG
Der Anspruch besteht zusätzlich zu einer etwaigen Sozialplanabfindung und ist ein scharfes Druckmittel des Betriebsrats.
Verwandte Begriffe
Sozialplan
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgleicht – meist durch Abfindungen, Vorruhestand oder Qualifizierung.
Massenentlassung
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen bestimmte Schwellenwerte an Entlassungen überschreitet. Er muss dann den Betriebsrat konsultieren und die Entlassung bei der Agentur für Arbeit anzeigen – sonst sind die Kündigungen unwirksam.
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Standortschließung. Sie ist nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und eine korrekte Sozialauswahl getroffen wurde.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)