Kündigungsarten
Teilkündigung
Definition
Eine Teilkündigung – die isolierte Kündigung einzelner Vertragsbestandteile – ist im Arbeitsrecht grundsätzlich unzulässig. Will der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen einseitig ändern, muss er zur Änderungskündigung greifen.
Rechtsgrundlage: § 2 KSchG
Die Rechtsprechung schützt damit den Arbeitnehmer vor der Aufspaltung des Vertrags in Einzelpositionen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die einseitige Lösung im Vertrag oder einem Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)