Kündigungsarten
Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist eine Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann ablehnen, annehmen oder – am sichersten – unter Vorbehalt annehmen und die soziale Rechtfertigung der Änderung gerichtlich prüfen lassen.
Rechtsgrundlage: § 2 KSchG, § 4 Satz 2 KSchG
Drei Reaktionsmöglichkeiten
- Vorbehaltslose Annahme – das Arbeitsverhältnis läuft zu den neuen Bedingungen weiter.
- Ablehnung – die Änderungskündigung wirkt als Beendigungskündigung.
- Annahme unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung mit Änderungsschutzklage innerhalb von drei Wochen.
Vorbehaltsannahme als Königsweg
Die Annahme unter Vorbehalt sichert den Arbeitsplatz und ermöglicht zugleich die gerichtliche Überprüfung der Änderungen. Die Erklärung muss bis spätestens drei Wochen nach Zugang abgegeben werden.
Der Arbeitgeber kündigt mit dem Angebot, die Vergütung um 15 % zu reduzieren. Der Arbeitnehmer nimmt unter Vorbehalt an und erhebt fristgerecht Änderungsschutzklage – das Gericht prüft, ob die Lohnkürzung sozial gerechtfertigt ist.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)