Abfindung
Arbeitslosengeld (ALG I)
Auch: ALG I · Arbeitslosengeld I
Definition
Arbeitslosengeld I beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des letzten pauschalierten Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von zwölf Monaten in den letzten 30 Monaten. Sperrzeit oder Ruhensregelung können den Bezug verkürzen.
Rechtsgrundlage: §§ 136 ff. SGB III
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer hängt von Beschäftigungszeit und Alter ab – von 6 Monaten bis 24 Monaten (ab 58 Jahren).
Verwandte Begriffe
Sperrzeit
Die Sperrzeit ruht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgibt oder Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben hat.
Ruhensregelung
Die Ruhensregelung greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zum Tag, an dem die Frist regulär abgelaufen wäre.
Progressionsvorbehalt
Beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bleiben bestimmte Leistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Wichtig für die Nettoberechnung im Folgejahr einer Kündigung.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)