Aufhebungsvertrag
Ruhensregelung (§ 158 SGB III)
Definition
Die Ruhensregelung greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zum Tag, an dem die Frist regulär abgelaufen wäre.
Rechtsgrundlage: § 158 SGB III
Die Regelung wird häufig mit der Sperrzeit verwechselt: Anders als die Sperrzeit kürzt das Ruhen den Anspruch nicht, verschiebt aber den Beginn der Zahlung.
Abgrenzung
- Sperrzeit
- Verkürzt die Anspruchsdauer; greift bei Aufgabe der Beschäftigung ohne wichtigen Grund.
Verwandte Begriffe
Sperrzeit
Die Sperrzeit ruht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgibt oder Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung gegeben hat.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I beträgt 60 % (mit Kind 67 %) des letzten pauschalierten Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von zwölf Monaten in den letzten 30 Monaten. Sperrzeit oder Ruhensregelung können den Bezug verkürzen.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er muss schriftlich geschlossen werden und kann eine Abfindung, ein qualifiziertes Zeugnis und Freistellung enthalten – birgt aber das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)