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Aufhebungsvertrag

Ruhensregelung (§ 158 SGB III)

Definition

Die Ruhensregelung greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zum Tag, an dem die Frist regulär abgelaufen wäre.

Rechtsgrundlage: § 158 SGB III

Die Regelung wird häufig mit der Sperrzeit verwechselt: Anders als die Sperrzeit kürzt das Ruhen den Anspruch nicht, verschiebt aber den Beginn der Zahlung.

Abgrenzung

Sperrzeit
Verkürzt die Anspruchsdauer; greift bei Aufgabe der Beschäftigung ohne wichtigen Grund.

Verwandte Begriffe

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (48 Einträge)