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Aufhebungsvertrag · Hamburg

Aufhebungsvertrag in Hamburg prüfen lassen

Ein Aufhebungsvertrag wirkt schnell wie der bequemere Ausweg – ist aber juristisch deutlich riskanter als eine Kündigung. Das größte Risiko: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie den Vertrag prüfen, BEVOR Sie unterschreiben. Wir vermitteln Sie an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, der Vertrag, Abfindung und Folgen prüft – meist binnen 24 Stunden.

Nie unter Druck unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag ist endgültig. Anders als bei einer Kündigung gibt es keine 3-Wochen-Frist zum Anfechten – Sie sind gebunden. Ein häufiger Trick: Sie werden ins Personalbüro zitiert und sollen "gleich hier" unterschreiben. Sie haben jedes Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und einen Anwalt einzuschalten. Lassen Sie sich auf "Vertrauliche Verhandlung – sonst kommt die Kündigung" nicht ein.

Das Sperrzeit-Risiko (§ 159 SGB III)

Wer ohne wichtigen Grund freiwillig sein Arbeitsverhältnis beendet, erhält bis zu 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – und verliert in dieser Zeit jede Leistung. Das trifft auch Aufhebungsverträge.

Die Sperrzeit ist vermeidbar, wenn der Vertrag richtig formuliert ist – etwa wenn der Arbeitgeber eine sonst rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung in Aussicht stellt, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung im üblichen Rahmen (0,25–0,5 Bruttomonatsgehalt pro Jahr) liegt. Die Formulierung des Beendigungsgrundes ist entscheidend – jeder Fachanwalt prüft das vorrangig.

Diese Punkte werden geprüft

PunktRisiko, falls falsch geregelt
BeendigungsgrundSperrzeit durch das Arbeitsamt
BeendigungszeitpunktVerstoß gegen ordentliche Kündigungsfrist → Ruhen des ALG (§ 158 SGB III)
AbfindungshöheAnrechnung auf ALG, wenn unter Kündigungsfrist abgefunden
FreistellungBezahlt vs unbezahlt, anrechenbar auf Urlaub?
ResturlaubVerfall oder Abgeltung – häufig vergessen
ZeugnisKonkrete Notenformel zugesichert? Sonst nur einfaches Zeugnis
WettbewerbsverbotBestand und ggf. Karenzentschädigung
Variable VergütungBonus, Provision, Tantieme – anteilige Auszahlung geregelt?
RückzahlungsklauselnFortbildung, Umzugskosten, Halteprämien – Bindungswirkung prüfen
Sprinter-/TurboklauselBonus für vorzeitiges Ausscheiden – häufig verhandelbar

Abfindung im Aufhebungsvertrag verhandeln

Die Faustformel "0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr" ist Verhandlungsanker, nicht Pflicht. Wenn der Arbeitgeber an Ihrem Ausscheiden ein erkennbares Interesse hat – Restrukturierung, Stellenabbau ohne Sozialauswahl, Klagevermeidung – ist häufig deutlich mehr drin: 0,75 bis 1,5 Monatsgehälter.

Wichtig: Abfindungen werden steuerlich nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) begünstigt, wenn sie als Einmalbetrag im Auflösungsjahr fließen. Eine Aufteilung über zwei Jahre macht den Steuervorteil kaputt. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Abfindung nicht an.

Vermittlung an einen Fachanwalt in Hamburg

Geben Sie im Formular an, bis wann der Arbeitgeber eine Unterschrift erwartet – Aufhebungsvertrags-Anfragen werden vorrangig bearbeitet. Wir vermitteln Sie an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, der den Vertrag prüft, Risiken aufzeigt und – wenn sinnvoll – nachverhandelt. Das Arbeitsgericht Hamburg verfügt über spezialisierte Kammern für Massenverfahren – wichtig bei Insolvenzen und Restrukturierungen im Hafen- und Luftfahrtsektor.


FAQ

Häufige Fragen

Bekomme ich beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Nein. Die Sperrzeit ist vermeidbar, wenn der Vertrag den richtigen Beendigungsgrund nennt, die ordentliche Kündigungsfrist einhält und die Abfindung im üblichen Rahmen liegt. Die Formulierung ist entscheidend – ein Fachanwalt prüft das vor der Unterschrift.

Wie viel Abfindung steht mir zu?

Faustregel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei klarem Trennungs­interesse des Arbeitgebers, Restrukturierung oder vermeidbarer Sozialauswahl sind oft 0,75 bis 1,5 Monatsgehälter erreichbar.

Muss ich den Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein, niemals. Auch wenn Druck aufgebaut wird: Sie dürfen jederzeit Bedenkzeit nehmen und einen Anwalt prüfen lassen. Eine Unterschrift unter Druck ist nur in seltenen Ausnahmefällen (Drohung, arglistige Täuschung) anfechtbar.

Was ist besser – Kündigung oder Aufhebungsvertrag in Hamburg?

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist eine arbeitgeberseitige Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage in den meisten Fällen die stärkere Verhandlungsposition. Der Aufhebungsvertrag ist nur dann gleich gut oder besser, wenn die Sperrzeit sicher vermieden wird und die Abfindung im oberen Verhandlungsrahmen liegt.

Was kostet die anwaltliche Prüfung?

Viele Fachanwälte bieten eine Erstprüfung des Aufhebungsvertrags zum Pauschalpreis an (häufig 200–500 € netto). Im Verhältnis zur Tragweite – Sperrzeit, fehlende Abfindung, fehlerhaftes Zeugnis – ist das praktisch immer eine wirtschaftliche Investition.

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